Ernesto Adam, Ruth Bierich, Dreharbeiten Echtzeit © Erbgemeinschaft Costard

Rechte

„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes“ (§ 1 UrhG).


Sobald Bilder, Filme oder Dokumente aus einem Archiv, wie es im Projekt Vollkommen Phantasielos der Fall ist, veröffentlicht werden sollen, müssen relevante Urheberrechtsbestimmungen berücksichtigt werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Das Gesetz schützt Urheber gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung ihrer schöpferischen Leistung und gegen Verletzungen ihrer ideellen Interessen am Werk. Das Werk ist geistiges Eigentum und somit ein immaterielles Gut.

Bei einer Veröffentlichung von Bildern und Fotografien z.B. muss das Urheberrecht sowie die Persönlichkeitsrechte der auf dem Bild abgebildeten Personen bewahrt werden.

Die Erben eines Urhebers, denen nach dem Tod sämtliche Rechte uneingeschränkt zustehen, können innerhalb der Schutzfrist (70 Jahre) frei über das Werk verfügen, also beispielsweise auch gegen den Willen des Urhebers eine Veröffentlichung ermöglichen oder verweigern.

Sammlungen von Gedächtnisinstitutionen wie Archive und Bibliotheken bilden nach wie vor die Grundlage von Forschung und Bildung, sie bewahren schon immer urheberrechtlich geschütztes Material auf und stellen es zur Verfügung. Das Thema Nutzung und Verwertung von Digitalisaten in Zeiten immer knapperer Haushaltsmittel ist für öffentlich-rechtliche Archive als Refinanzierungsquelle von großer Bedeutung. Bei der fortschreitenden Kommerzialisierung von Wissen und Kulturgütern sollten wir die Rolle und Anforderungen der Gesellschaft an Gedächtnisinstitutionen mitdiskutieren und formulieren.

Das Urheberrecht ist eine Rechtsmaterie in Bewegung und muss sich den gesellschaftlichen Veränderungen anpassen. So regelt werden verschiedene Transformationen wie z.B. des Werkbegriffs geregelt:

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

Um den Zugang zum Kulturerbe zu verbessern, wurde 2021 mit der Urheberrechtsnovelle der § 68 UrhG eingeführt. Die Vorschrift stellt einfache Lichtbilder von gemeinfreien Kunstwerken rechtefrei. Das gilt in jedem Fall für „Flachware“ wie Zeichnungen, Grafik und Gemälde. Da Abbildungen von Skulpturen und Bauwerken in der Regel bereits als Lichtbildwerke einzuordnen sind, gilt § 68 UrhG für diese Abbildungen nicht.

Insgesamt müssen bei der Veröffentlichung von Bildern, Filmen oder Dokumenten aus einem Archiv, bei denen das Urheberrecht bei einem Archiv und den Erben liegt, alle relevanten Urheberrechtsbestimmungen berücksichtigt werden und ggfs. vor Gericht die lückenlose Rechteübertragung bis zurück zum Urheber beweisen.

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